Ausbildung
| Kriterium / Laufbahn | Mittlerer Dienst | Gehobener Dienst | Höherer Dienst |
|---|---|---|---|
| Formale Bezeichnung der Laufbahn | mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst | gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | höherer feuerwehrtechnischer Dienst |
| Eingangsvoraussetzungen | Abgeschlossene Berufsausbildung | Abgeschlossenes Bachelor-Studium | Abgeschlossenes Master-Studium |
| Amtsbezeichnung in der Ausbildung | Brandmeister-Anwärter/-in | Brandoberinspektor-Anwärter/-in | Brandreferendar/-in |
| Höchstalter bei Einstellung | 32 Jahre | 35 Jahre | 35 Jahre |
| sonstige Einstellungsvoraussetzungen |
Keine Vorstrafen Gesundheitliche Eignung (Amtsarzt) Die einstellende Behörde (Feuerwehr) kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen, z.B. höheres Einstellungsalter, Körpergröße, Führerschein, spezielle Ausbildung, etc. |
Keine Vorstrafen Gesundheitliche Eignung (Amtsarzt) Die einstellende Behörde (Feuerwehr) kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen, z.B. höheres Einstellungsalter, Körpergröße, Führerschein, spezielles Studium, etc. |
Keine Vorstrafen Gesundheitliche Eignung (Amtsarzt) Die einstellende Behörde (Feuerwehr) kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen, z.B. höheres Einstellungsalter, Körpergröße, Führerschein, spezielles Studium, etc. Positive Leistungsmessung der IBSFeu |
| Einstellungsverfahren |
Werden von der jeweiligen Behörde (Feuerwehr) festgelegt. Meist:
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Werden von der jeweiligen Behörde (Feuerwehr) festgelegt. Meist:
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Werden von der jeweiligen Behörde (Feuerwehr) festgelegt. Meist:
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| Gesundheitliche Voraussetzungen |
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| Ausbildungsdauer | 18 Monate | 24 Monate | 24 Monate |
| Ausbildungsverlauf (grobe Übersicht) |
Die Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst richtet sich nach der Thüringer Feuerwehr Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung. |
Die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechenden Laufbahngruppe des Landes, in dem der Anwärter die Laufbahnprüfung ablegen soll. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach Thüringer Feuerwehr Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung. |
Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach Thüringer Feuerwehr Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung. |
| Ausbildungsorte | Die Ausbildung findet in der Regel vollständig bei einer Feuerwehr statt. | Die Grundausbildung, die Einsatzpraktika sowie die Lehrgänge finden bei verschiedenen Feuerwehren und Feuerwehrschulen statt, je nach Zuweisung seitens der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule. |
Die Grundausbildung und die Einsatzpraktika finden bei verschiedenen Feuerwehren statt; das Praktikum bei einer Aufsichtsbehörde findet z.B. bei einer Bezirksregierung oder im Innenministerium statt. Die Lehrgänge finden an verschiedenen Ausbildungsstätten (z.B. Landesfeuerwehrschulen) im gesamten Bundesgebiet sowie an einer Ausbildungsstätte in Berlin statt. |
| Urlaub | Pro Ausbildungsjahr 6 Wochen; der Urlaub ist während der Praktika zu nehmen. Es gilt die Thüringer Urlaubsverordnung. | Pro Ausbildungsjahr 6 Wochen; der Urlaub ist während der Praktika zu nehmen. Es gilt die Thüringer Urlaubsverordnung. | Pro Ausbildungsjahr 6 Wochen; der Urlaub ist während der Praktika zu nehmen. Es gilt die Thüringer Urlaubsverordnung. |
| Ausbildungsvergütung |
Anwärter-Bezüge auf A7 nach Thüringer Besoldungsgesetz; Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 v. H. des Anwärtergrundbetrags betragen. |
Anwärter-Bezüge auf A10 nach Thüringer Besoldungsgesetz; Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 v. H. des Anwärtergrundbetrags betragen. |
Anwärter-Bezüge auf A13 nach Thüringer Besoldungsgesetz; Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 v. H. des Anwärtergrundbetrags betragen. |
Alternative Wege in die Feuerwehr:
§ 4 Thüringer Feuerwehr-Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
(1) Angehörigen von Werkfeuerwehren, welche die Berufsausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen haben, kann nach § 12 Abs. 1 ThürLaufbG die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zuerkannt werden, wenn eine gleichwertige Qualifikation als Maschinist mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst nach § 27 nachgewiesen wird.
(2) Einem Beamten, dem die Laufbahnbefähigung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach § 24 Satz 1 ThürLaufbG anerkannt wurde, soll das zweite Beförderungsamt erst verliehen werden, wenn die nach § 24 Satz 2 ThürLaufbG angeordneten Unterweisungs- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen sind.
(3) Die Leistungen der der Zuerkennung nach den Absätzen 1 oder 2 zugrundeliegenden Abschlüsse oder erworbenen Laufbahnbefähigung sind in den Bewertungsmaßstab und das Punktesystem nach § 9 Abs. 1 einzuordnen.
Nach der Ausbildung
| Kriterium / Laufbahn | Mittlerer Dienst | Gehobener Dienst | Höherer Dienst |
|---|---|---|---|
| Formale Bezeichnung der Laufbahn | mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst | gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | höherer feuerwehrtechnischer Dienst |
| Amtsbezeichnung im Anschluss an die Ausbildung | Brandmeister/-in Besoldung: A 7 |
Brandoberinspektor/-in Besoldung: A 10 |
Brandrat / rätin Besoldung: A 13hD |
| Gehalt (Monat) |
Das Gehalt ist vom u.a. von den persönlichen Lebensumständen abhängig (z.B. verheiratet, Kinder, Erfahrung, etc.) ca. 3.000 € - 3.600 € brutto (Achtung: bei der Beamtenbesoldung entfallen die Sozialversicherungs-abgaben) Dazu kommen verschiedene Zulagen. |
Das Gehalt ist vom u.a. von den persönlichen Lebensumständen abhängig (z.B. verheiratet, Kinder, Erfahrung, etc.) ca. 3.500 € - 4.600 € brutto (Achtung: bei der Beamtenbesoldung entfallen die Sozialversicherungs-abgaben) Dazu kommen verschiedene Zulagen. |
Das Gehalt ist vom u.a. von den persönlichen Lebensumständen abhängig (z.B. verheiratet, Kinder, Erfahrung, etc.) ca. 5.000 € - 6.300 € brutto (Achtung: bei der Beamtenbesoldung entfallen die Sozialversicherungs-abgaben) Dazu kommen verschiedene Zulagen. |
| Beförderungsmöglichkeiten (Besoldungsstufe in Klammeln) |
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| Tätigkeiten | Einsatzkraft im Brandschutz, der Technischen Hilfeleistung und im Rettungsdienst; Einsatz in der Leitstelle; Tätigkeiten im Werkstattdienst und der Ausbildung | Führungskraft im Einsatzdienst, Zug-Verbandsführer/-in, Einsatzleiter/-in; Sachbearbeitung oder Sachgebietsleitung in verschiedenen Fachabteilungen; Einsatz in der Ausbildung; Leitung einer Feuerwehr | Einsatzleitung im Einsatzdienst, Verbandsführer/-in; Sachgebiets-leitung oder Abteilungsleitung in verschiedenen Fachabteilungen (Management); Leitung einer Feuerwehr |